Verfassung Europa

 

 

Translator

Initiative Europa

freie Menschen in souveränen Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verehrte Staatsangehörige aller Nationen.

 

Dieser Vorschlag für eine gemeinsame europäische Verfassung und die Inhalte die hier niedergeschrieben wurden, stellen lediglich ein Gerüst dar. Der Anspruch der Vollständigkeit wird nicht erhoben. Auch ein Einsetzungsverfahren in den rechtswirksamen Stand ist nicht beabsichtigt und auch die Bildung einer "Gruppe" zu diesem Thema ist nicht geplant. Sollten Podiumsdiskussionen gewünscht werden, dann kann ddbagentur die technischen Voraussetzungen schaffen.  

Dieser Entwurf soll permanent ausgearbeitet, ergänzt und/oder in einzelnen Bereichen neu oder anders formuliert werden können.

Wir hoffen hiermit einen Beitrag zum Beginn einer breiten Diskussion im öffentlichen Debattenraum geleistet zu haben.

Sie können Ihre Nachfragen an folgende Adresse senden und wir danken sehr für Ihre Teilnahme an diesem Verfahren.

 

studio@ddb-radio.de

 


 

Vorschlag und Entwurf zur

Verfassung des Staatenbundes

Vereinigte Staaten von Europa

United States of Europe

 

 

 

 

Stand 13.10.2023 – Präambel, Abschnitt I und Abschnitt II bis Artikel 21a

Stand 15.10.2023 – Abschnitt II, Artikel 22 bis Artikel 36 und Abschnitt III, und neu eingefügt: Artikel 16 (2)

Stand 16.10.2023 - neu eingefügt: Artikel 7 (1)

Stand 17.10.2023 - Abschnitte IV, V, VI, VII, VIII und VIIIa.

Stand 18.10.2023 - Abschnitte IX, X, Xa, XI

 

 

 

Präambel

 

Wir, die Staatsangehörigen der unterzeichnenden souveränen Staaten von Europa, die sich im Rechtsstand der natürlichen Rechtsperson befinden, erlassen hiermit im Rahmen einer Verfassungsgebung diese Verfassung für die Gebiete der Staaten von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, wie folgt:

 

 

Abschnitt I.

 

Die Grundrechte

 

Art 1

(1) Die Staatsangehörigen, Inhaber einer natürlichen Rechtsperson und aller hoheitlichen Rechte, deren bürgerlicher Tod unabänderlich ausgeschlossen ist und die seit tausenden von Jahren ihre Landflächen gemeinsam besiedeln und bewohnen, die nunmehr selbst mit dieser rechtswirksamen Verfassung die Bezeichnung "Vereinigte Staaten von Europa" für ihren Staatenbund festgelegt haben,

in ihrem Bestreben der Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die Freiheit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken und zu fördern,

im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewußtsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,

mit dem Wissen,  daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Staates sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,

mit der Erfahrung von Generationen,  daß niemals ein positives Recht über den geborenen Wesen stehen soll, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,

beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede Art von fanatischen Zielen, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit einer verantwortlichen Grundhaltung für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,

im tiefen Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben diese Verfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen sich selbst wirkend, durch ihren höchsten Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen wirksamen Stand versetzt und für ihr zukünftiges Handeln die

nachfolgenden Grundsätze erklärt und in folgende Artikel gefaßt :



(1.1) Die Würde und die Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen, wie deren Grundrechte, sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller administrativer Gewalt. Die Würde und Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen geht über ihr Ableben hinaus.

(1.2) Staatsangehöriger von Europa ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Mitgliedsstaat durch ein Feststellungsverfahren erlangt hat. Weiteres regelt ein Gesetz zur Einwanderung und/oder zu Übergangsregelungen, für die Dauer eines Feststellungsverfahrens.

(1.3) Der bürgerliche Tod ist für Staatsangehörige unter Strafe verboten. Wo er bereits eingetreten ist, hat die Gemeinschaft die Folgen zu mildern.

(1.4) Die Verwendung der juristischen Person bezüglich eines Staatsangehörigen ist verboten. Alle damit einhergehenden und bereits bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieser Verfassung aufgehoben. Neue Rechts- oder Vertragsverhältnisse dieser Art sind untersagt und bestehende Verträge gehen an die natürlichen Rechtspersonen über. Über den weiteren Bestand der Verträge entscheidet jeder Staatsangehörige selbst, wobei er an die bisherige vertragliche Absprache nicht gebunden ist.

(1.5) Die Staatsangehörigen bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten aller Völker als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(1.6) Diese Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die Grundsätze des überpositiven Rechts, welches vor jedem juristischen Recht steht.

(1.7) Die jeweilige Administration jedes einzelnen Mitgliedstaates garantiert die Unverletzlichkeit aller Grundrechte, unabhängig von den jeweiligen eigenen staatlichen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.

 

Art 2

(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf eine freie Entfaltung seines Bewußtseins, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

(2) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Rechte der Staatsangehörigen sind unverletzlich.

(3) Es ist verboten, Staatsangehörige gegen ihren Willen direkt oder indirekt zu medizinischen Eingriffen oder Maßnahmen zu nötigen und ihre gesundheitliche Situation zu erfragen und/oder zu erfassen.

(4) Alle Staatsangehörigen besitzen ohne Einschränkung das Recht, Änderungen an dieser Verfassungsschrift vorzuschlagen und die Vorschläge über einen Volksentscheid in die Verfassungsurkunde einfließen zu lassen. Dieses Recht besteht ohne zeitliche Einschränkung, welche erst dann endet, wenn ein erneuter Volksentscheid die Beendigung bestimmt. Die Gewählten haben die Pflicht zur Durchführung solcher Volksentscheide.

 

Art 3

(1) Alle lebenden Staatsangehörigen im Geltungsbereich dieser Verfassung sind vor und innerhalb des Gesetzes gleich.

 

Art 4

(1) Die Freiheit der Religion, des Glaubens und der Weltanschauung ist gegeben, sofern sie die Freiheit anderer Staatsangehöriger nicht einschränkt oder die Leistungen und Werte der Allgemeinheit nicht in Anspruch nimmt. Jede Gemeinschaft hat für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Beanspruchung von öffentlichen Geldern ist unzulässig.

(2) Glaubens-. Religions-. oder Weltanschauungsgemeinschaften, die in ihren Inhalten und Handlungsweisen die Würde und die Rechte auf Leben und die Ausübung des freien Willens von Staatsangehörigen verletzen oder gefährden, sind ohne Ausnahme verboten. Dies gilt auch für Gemeinschaften, welche versklavende, menschenverachtende Elemente beinhalten, die unter anderem Schutzbefohlene und/oder Frauen in ihrem geistigen, seelischen und körperlichen Zustand und deren Entwicklung und Freiheit beeinträchtigen. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsehe und Ehrenmord aus Glaubensgründen, werden strafrechtlich verfolgt und mit aller Härte bestraft.  

(3) Sollten vorgenannte Gemeinschaften vertreten sein können, weil sie nicht Inhalten von Gesetzen und Vorschriften widersprechen, diese nicht in Teilen aufheben oder überlagern, haben die Kosten ihres Wirkens selbst zu tragen. Sämtliche Sondergesetze zur Religionsfreiheit mit entsprechender, aufhebender oder verändernder Wirkung gegenüber der Verfassung und ihr nachfolgende Gesetzen sind unwirksam.

(4) Werden Gebäude mangels Unterhalt durch vorgenannte Gemeinschaft nicht mehr genutzt bzw. droht der Verfall, werden diese für Kunst, Musik, Kultur oder andere soziale Zwecke durch die Gemeinschaft genutzt und unterhalten.

 

Art 5

(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Freiheit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, sofern sie nicht gegen die Rechte der Staatsangehörigen unmittelbar wirken.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der Ehre. Veröffentlichungen die geeignet sind, Staatsangehörige zu verleumden oder sie der Willkür aussetzen, sind unter Strafe verboten.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 

 

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der Verfassung. Die Familie ist zu schützen. Die natürlich gegebene Mutterschaft und Vaterschaft besteht auf Lebenszeit und kann nicht aberkannt werden, sofern das Kind einvernehmlich entstanden ist. Bei einvernehmlicher willentlicher Entscheidung beider Eltern kann die Erziehungsberechtigung  bezüglich der Kinder abgegeben werden. Zum Wohle des Kindes wird bei fehlender erzieherischer Eignung beider Eltern aus dem näheren sozialen Umfeld ein geeigneter Erziehungsberechtigter benannt. Dieser ist dem Wohle des Kindes verpflichtet und erklärt sich bereit, bis zu dessen Volljährigkeit die Bindungs - und Bildungsaufgaben zu übernehmen. Aus der Erziehungsberechtigung kann keine Familienzugehörigkeit abgeleitet werden.

(2) Als Ehe gilt die festgestellte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Andere Lebensgemeinschaften sind nicht berechtigt den Begriff Ehe zu verwenden, wobei ihnen sonstige, vergleichbare Rechte eingeräumt werden können.

(3) Die Verfassung erkennt die Geschlechter an, die als Grundlage allen Lebens, welche auf natürlichen Wege entstanden sind, entsprechen. Andere geschlechtliche Zuordnungen sind unzulässig, da deren natürlicher Ursprung nicht nachgewiesen werden kann.  

(4) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.

(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten körperliche oder seelische Gewalt gegen die Kinder ausüben oder wenn die Kinder zu verwahrlosen drohen. Erziehungsberechtigte können sich direkt an die jeweilige Regierung der Mitgliedsstaaten wenden, sollte eine Kindeswegnahme aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sein.

(6) Alle haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(7) Allen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen.

 

Art 7

(1) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen und ein allgemeines Bildungsangebot bereit zu halten. Das gesamte Bildungswesen unterliegt ansonsten der Entscheidungsgewalt der Eltern. Eine Schulpflicht findet nicht statt.

(2) Die religiöse Erziehung ist kein Inhalt von Bildungskonzepten, sondern obliegt den Familien im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

 

Art 8

(1) Jedem Staatsangehörigen steht ein Grundeinkommen zu, welches seine Existenz vom Tage seiner Geburt, bis zum Tage seines Ablebens, sichert. Die genaue Verfahrensweise regelt ein Gesetz und Verwaltungsvorschriften.  Näheres regeln die Bestimmungen der Nationalbanken der Mitgliedsstaaten.

 

Art 9

(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Genehmigung und ein Verbot sind unzulässig. Vielmehr gilt ein Versammlungsgebot, damit die Staatsangehörigen die Fähigkeiten des gemeinsamen Austausches fördern können. Es gilt ferner ein Anmeldegebot, um den Schutz der jeweiligen Versammlung organisieren zu können. Ausnahme ist die Zusammenrottung zur Ausübung von Gewalttaten. Sie bleibt weiterhin untersagt.

 

Art 10

(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, sofern Sie der Verfassung nicht widersprechen. Insbesondere sind Gesellschaften untersagt, welche die Merkmale einer Loge und/oder einer Sekte aufweisen oder einer sinnverwandten Organisationform entsprechen, die der Manipulation und somit des Betruges dienen.

(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen oder geeignet sind, diese in ihrer Wirkung teilweise oder vollständig aufzuheben oder die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

 

Art 11

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Daten- und  Fernmeldegeheimnis der Staatsangehörigen sind unverletzlich.

 

Art 12

(1) Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit im ganzen Geltungsbereich dieser Verfassung.

 

Art 13

(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und die Berufsbildungsstätte frei zu wählen.

(2) Staatsangehörige dürfen zu einer bestimmten Arbeit nicht gezwungen werden, sofern über eine Volksabstimmung nichts anderes bestimmt wird. Es gelten die Regeln der verfassungsmäßigen Ordnung.

 

Art 13a

(1) Verpflichtungen in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen im Bereich der Versorgung und der Sicherheit der Zivilbevölkerung sind zulässig, um den lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. Diese Dienstverhältnisse bestehen bei den Ordnungskräften sowie bei allen anderen Einrichtungen, die der inneren und der äußeren Sicherheit dienen.

 

Art 14

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch unterschriebenen richterlichen Beschluß mit Vor- und Familiennamen des Richters, bei Gefahr im Verzuge angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Das Original des Beschlußes ist dem Beschuldigten auszuhändigen. Eine Ausfertigung ist nur dann zulässig, wenn ein Antrag des Beschuldigten für eine Ausfertigung vorliegt. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.

(3) Aufgrund vorliegender Tatsachenbeweise, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, dürfen zur Verfolgung der Tat, auf Grund richterlichen Beschlußes, technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen, von drei Richtern erlassenen Beschluß. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.

 

Art 15

(1) Der Besitz und das Erbrecht werden gewährleistet. Das Eigentums- und Erbrecht wird in Verbindung mit einer Nationalwährung, einer Neugestaltung der Wirtschaftsordnung und des Arbeitsmarktes reformiert und durch Volksentscheid erlassen. Spätere Änderungen sind ebenso herbeizuführen.

 

Art 16

(1) Naturschätze, wie zum Beispiel Wasser und Luft, gehören der Allgemeinheit und dürfen nicht privatisiert werden.

(2) Alle elementaren ortsgebundenen Infrastruktur-Einrichtungen, für die Bereiche Verwaltung, Verkehr und Transport, Telefon, Energie und Versorgung, Bildung, Gesundheit, Freizeit und Kultur, gehören der Allgemeinheit und dürfen nur privatisiert werden, wenn eine Weiternutzung beweisbar hinfällig geworden ist.

 

Art 17

(1) Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedssstaat und die, durch ein Feststellungsverfahren zugesprochene Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat, darf nicht entzogen werden.

(2) Die Staatsangehörigkeit eines Staatsbürgers aus einem Mitgliedsstaat, ist die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates.

(3) Jeder Bewohner eines Mitgliedsstaates hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Sollte die Vergabe einer Staatsangehörigkeit nicht möglich sein, sind Ersatzpapiere auszustellen und sein Status ist durch Gesetz zu regeln.  

(4) Kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, darf an ein Drittland ausgeliefert werden.

 

Art 17a

(1) Politisch verfolgte Staatsangehörige aus Drittländern, können Asyl genießen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

(2) Asyl ist ein zeitlich begrenzter Aufenthaltstitel ohne automatische Möglichkeit zur Einbürgerung. Die verfassungsmäßige Ordnung erlaubt kein Asylrecht. Es gilt aber der Grundsatz, notleidende Menschen aufzunehmen und für eine befristete Zeit zu versorgen. Eine Familienzusammenführung findet nur in besonderen Härtefällen und durch ein Feststellungsverfahren statt.

 

Art 18

(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Beschwerden an die zuständigen Stellen und/oder unmittelbar an seine Regierung in den Mitgliedsstaaten zu wenden. Jede Beschwerde ist zu bearbeiten und zu beantworten.

 

Art 18a

(1) Gesetze für Militärangehörige dürfen nicht bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit ihres Mitwirkens, das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht, soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Eine allgemeine Pflicht zum Mitwirken in den Streitkräften findet nicht statt.  

(3) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, dürfen nicht  bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

(4) Bürgerwehren sind eine zusätzliche und alternative Möglichkeit und können nur durch Volksentscheid zugelassen werden. Durch Bürgerwehren können sich die Staatsangehörigen im Ernstfall selbst verteidigen. Die Schulungen und der Unterricht an der Waffe wird in dafür vorgesehenen Unterrichtsräumen und Schießständen vorgenommen. Die Teilnahme ist freiwillig und ist nicht Geschlechter bezogen. Das Mindestalter zur Teilnahme wird auf die Vollendung des 21. Lebensjahres festlegt. Auffrischungsschulungen werden im Abstand von 24 Monaten vorgenommen. Nach vollzogener Ausbildung erhält der Staatsangehörige einen Waffenschrank, in dem er seine Waffen aufzubewahren hat.

 

Art 19

(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,  die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit, das Brief-, Daten-, Post-, und Fernmeldegeheimnis, den Besitz, zum Kampfe gegen die Verfassung mißbraucht, wird strafrechtlich verfolgt.

 

Art 20

(1) Die Verfassung untersagt die Einschränkung der Grundrechte in ihrem Wesensgehalt. Sie dürfen nicht angetastet werden, ohne das die Staatsangehörigen im Rahmen einer Volksabstimmung eine dauerhafte Einschränkung der Grundrechte selbst bestimmen.

 

 

Abschnitt II.

 

Verwaltungsstrukturen

 

Art 21

(1) Diese Verfassung orientiert sich an den grundlegenden Zielen eines originären Völkerrechtssubjekts und repräsentiert die souveränen und föderalen Staaten mit der Struktur eines Staatenbundes.  

(2) Alle Staatsgewalt geht von den Staatsangehörigen aus, wobei die jeweiligen Administrationen und die Parlamente, die Staatsangehörigen unmittelbar repräsentiert. Ebenso die Gesetzgebung, die Führung der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung. Die Judikative ist unabhängig und hat die verfassungsmäßige Ordnung des jeweiligen Mitgliedsstaates, im Einklang mit dieser Verfassung zu schützen. Die Vernachlässigung dieser Schutzaufgabe führt zur Rechtsverfolgung.

(3) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Verfassung zu beseitigen, haben alle Staatsangehörigen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

Art 21a

(1) Alle Staatsangehörigen unterstützen diese verfassungsmäßige Ordnung in Verantwortung für die künftigen Generationen. Sie verpflichten sich, die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere und die Umwelt zu erhalten. Ein umfangreiches Hilfs- und Maßnahmenpaket ist eine permanente Aufgabe, um die Erreichung der Ziele dauerhaft zu gewährleisten.

 

Art 22

(1) Bestehende Parteien können in den Mitgliedstaaten nach dem erklärten Willen der Staatsangehörigen aufgelöst und durch eine andere Regierungsform ersetzt werden. Die andere Regierungsform und deren Strukturen, dürfen den Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen und der Austausch zwischen den Staaten darf hierdurch nicht gefährdet werden.  

 

Art 23

(1) Die Tagungsstätte der gewählten Vertreter der Mitgliedstaaten ist durch Abstimmung in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu bestimmen. Ein Wahlverfahren, in welchem die Staatsangehörigen für diese Tagungsstätte Vorschläge unterbreiten können, hat der abschließenden Wahl vorauszugehen.   

(2) Durch Abstimmung können die Staatsangehörigen der Staaten eine gemeinsame Flagge und eine Nationalhymne für den Staatenbund bestimmen. Diese Entscheidung ist in diese Verfassung, wie in alle Verfassungen der Mitgliedsstaaten, als Verfassungsänderung aufzunehmen.

 

Art 24

(1) Der Geltungsbereich dieser Verfassung umfaßt die Staaten und Gebiete von:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

 

Art 25

(1) Die allgemeinen Regeln und Bestimmungen des Völkerrechts sind Bestandteil des Verfassungsrechts und dieser Verfassung, sofern sie den Verfassungsinhalten nicht widersprechen.

 

Art 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind unzulässig und widersprechen dieser Verfassung. Sie unterstehen schwerster Strafe. Die Entscheidung über den Eintritt in kriegerische Handlungen bleibt den Staatsangehörigen vorbehalten.

 

Art 27

(1) Die verwaltungstechnische Ordnung in den Staaten, die eigene hoheitlichen Rechte besitzen, muß den Grundsätzen der Verfassung entsprechen.

 

Art 28

(1) Jedes Staatsgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung eines Staatsgebietes werden durch ein Verwaltungsgesetz, welches das jeweilige Parlament erlassen kann, bestimmt. Ein solches Verwaltungsgesetz benötigt zur Rechtswirksamkeit die zusätzliche Bestätigung durch einen Volksentscheid.

(3) Mehrheit im Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens drei Viertel der Abstimmungsberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können, worüber die Regierung jedes Mitgliedstaates immer dann entscheidet, wenn die innere Sicherheit des Staates gefährdet ist. Die Regierung ist verpflichtet den Staatangehörigen ihre Entscheidung darzulegen.

 

Art 29

(1) Die Ausübung staatlicher Befugnisse in den Ländern der jeweiligen Mitgliedstaaten und die Erfüllung staatlicher Aufgaben, ist Sache der Länder, soweit die jeweilige Verfassung keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

 

Art 30

(1) Staatsrecht steht vor Landesrecht.

 

Art 31

(1) Die Pflege der Beziehungen zu dritten Staaten ist Sache der gewählten Regierung.

 

Art 32

(1) Jeder Staatsangehörige hat in jedem Mitgliedsstaat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Staatsangehörige hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, sofern ein Mitgliedsstaat diese Möglichkeit nicht aussschließt.

(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe nur bestallten Beamten zu übertragen, die in einem besonderen Treueverhältnis stehen.

(4) Das Recht des bestallten Beamten ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Beamtentums zu regeln.

(5) Der Regierung bleibt es vorbehalten, ältere und bewährte Regelungen des Beamtentums rechtswirksam einzusetzen.

 

Art 33

(1) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes und die ihm obliegende Amtspflicht gegenüber Dritten, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.

 

Art 34

(1) Alle Behörden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Staat oder eines seiner Länder, in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Staatsschutzes zur Unterstützung von Polizeibeamten anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen des Grenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. Die Anfragen sind an die Regierung zu richten. Die Regierung entscheidet über den jeweiligen Einsatz.

 

Art 35

(1) Bei den obersten Staatsbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis, vor allem aber nach der nachgewiesenen Eignung, einzusetzen. Die bei den übrigen Staatsbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Land genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Gesetze für die Streitkräfte haben auch die Gliederung des Staatsgebietes in den Ländern und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Staatenbund verfügt über keine eigenen Streitkräfte. Er kann nach einem noch abzustimmenden Gesetz Streitkräfte aus den Mitgliedsstaataen anfordern, sofern der Staatenbund als Ganzes gefährdet ist oder ein gemeinsames Handeln unabwendbar ist.

 

Art 36

(1) Wenn eine Ländervertretung eines Mitgliedstaates, die ihr nach der Verfassung  oder einem Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die jeweilige Staatsregierung die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ländervertretung zur Erfüllung der Pflichten anzuhalten.

(2) Der gesamte Staatsaufbau ist den Staatsbürgern jedes Mitgliedstaates ebenso anhand aussagefähiger Darstellungen und Unterlagen bereit zu stellen, damit alle Abläufe der Administration verfolgt und überwacht werden können, wie den leicht nachvollziehbare Aufbau und die Funktionsweise des Staatenbundes.

 

 

Abschnitt III.

 

Die Regierung des Staatenbundes

 

Art 37

(1) Die Regierung des Staatenbundes besteht aus gewählten Beauftragten aus jedem Mitgliedsstaat, die den Titel "Ratsmitglied der Vereinigten Staaten von Europa" tragen.

(2) Das Ratsmitglieder sind gegenüber allen anderen Ratsmitgliedern dieser Regierung gleichberechtigt und besitzen jeweils eine Stimme.

(3) Die Ratsmitglieder haften in vollem Umfange für ihr Handeln und für das Wohl aller Staatsangehörigen, welche sie repräsentieren und dessen Anwalt sie sind.

(4)  Die Staatsangehörigen der jeweiligen Mitgliedstaaten haben jederzeit das Recht, mit einem noch festzulegenden Antragsverfahren, einen Untersuchungsausschuß für die Amtsenthebung eines Ratsmitgliedes anzurufen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.

(5) Ein Verfahren gegen ein Ratsmitglied muß vor einem öffentlichen Tribunal durchgeführt werden.

(6) Das Antragsverfahren für ein juristisches Vorgehen ist in einem Gesetz festzulegen, welches durch Volksabstimmung erlassen wird. Ebenso ist ein Strafmaß für sein jeweiliges Vergehen festzulegen.

 

Art 38

(1) Alle Ratsmitglieder bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn ihrer Sitzungen gemeinsam, wobei die Zusammenkünfte regelmäßig für einen permanenten Austausch zu sorgen haben.

 

Art 39

(1) Der Rat verhandelt öffentlich, sofern hierdurch keine Absprachen mit internationalen Partnern in laufenden Gesprächen gefährdet werden. In diesen Fällen kann der Rat geheim tagen. Von dieser Regelung sind ebenfalls Vorgespräche ausgenommen, wie der allgemeine Meinungsaustausch  und Anhörungen zu Sachthemen, welche für die eigentlichen und späteren öffentlichen Verhandlungen notwendig sind.  

(2) Zu einem Beschluß des Rates ist die einfache Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erforderlich.

 

Art 40

(1) Die Mitgliedschaft im Rat verlangt die Anwesenheit jedes Mitgliedes, sofern keine dringenden Gründe für sein Fernbleiben vorliegen, wobei für diese Möglichkeit eine Vertretung einzusetzen ist.

(2) Alle Ratsmitglieder haben zu allen Sitzungen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

 

Art 41

(1) Mit der rechtswirksamen Einsetzung dieser Verfassung entfallen alle Absprachen und Verträge, dies bislang europäische Verhältnisse geregelt haben. Eine vertragliche Verpflichtung aus den bestehenden Verträgen kann nicht automatisch auf die Vereinigten Staaten von Europa oder ihre Mitgliedstaaten, übertragen werden. Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlich zu verfassenden Bestätigung durch den gesamten Rat in gemeinsamer Entscheidung. Jede andere Verfahrensweise schränkt die Souveränität der Mitgliedstaaten ein, wobei diese, wie jedwede andere Handlung mit vergleichbarer Wirkung, untersagt ist.

 

Art 42

(1) Jedes Ratsmitglied unterhält ein eigenes Büro, wobei nicht mehr als 200 Mitarbeiter von jedem Ratsmitglied zu beschäftigen sind, damit die Staatshaushalte, die den gesamten Rat des Staatenbundes gemeinsam finanzieren, nicht mehr als notwendig belastet werden.

 

Art 43

(1) Der Rat bestellt einen Beschwerdebeauftragten, dem die Behandlung der an die Regierung des Staatenbundes gerichteten Beschwerden obliegt. Der Beauftragte berichtet dem gesamten Rat.

(2) Die Befugnisse zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Verfahrensgesetz. Solange kein Gesetz verabschiedet ist, entscheidet der Rat selbst.

 

Art 44

(1) Alle Nachrichtendienste unterstehen der jeweiligen Regierung der Mitgliedstaaten. Ansonsten sind sie sind mit der rechtswirksamen Einsetzung dieser Verfassung neu zu regeln. Ihre Befugnisse sind durch Volksentscheid zu bestimmen.

 

Art 45

(1) Die Ratsmitglieder sind berechtigt über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglieder oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, eine Schweigepflicht in Anspruch zu nehmen. Soweit dieses Recht genügt, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

Art 46

(1) Wer sich um einen Sitz im Rat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Tätigkeit erforderlichen Urlaub.

(2) Kein Staatsangehöriger darf gehindert werden, die Bewerbung für ein Amt im Rat anzustreben.

(3) Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Sollte Unklarheit über die Regeln herrschen, ist ein Verfahrensgesetz zu erlassen.

 

 

Abschnitt IV.

 

Die Räte und die Parlamente

 

Art 47

(1) Der Rat besteht aus den dort gewählten Vertretern der Mitgliedsstaaten. 

(2) Die Vertreter der Mitgliedsstaaten werden in den Regionen durch direkte Volkswahl bestimmt.

(3) Die Abwahl eines Gewählten kann über Antrag für einen Volksentscheid durch jeden Staatsangehörigen einer Gemeinde, der Vertretung einer Stadt, eines Landkreises oder des Parlamentes erfolgen. Bei regional Gewählten, ist nur die Region zu befragen, für die der Gewählte zuständig ist.

(4) Der Antrag zur Abwahl unterliegt einem Verfahrensgesetz.

(5) Alle Gewählten unterliegen dem Willen des Volkes. Sie sind die direkten Vertreter des  Volkes innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Sie schützen die Verfassung und alle nachfolgenden Verfassungszusätze, Gesetze, wie alle anderen Regeln des Staatswesens.

(6) Der Gewählte haftet in vollem Umfange für sein Handeln und das Wohl des Volkes, welches er repräsentiert und dessen Anwalt er ist.

(7) Ein Verfahren gegen einen Gewählten wird vor einem Volkstribunal durchgeführt.

(8) Das Antragsverfahren für ein juristisches Vorgehen gegen einen Gewählten ist in einem Gesetz festzulegen, welches durch das Parlament erlassen wird. Ebenso ist ein Strafmaß für sein jeweiliges Vergehen festzulegen.

 

  

Abschnitt V.

 

Der Ratsvorsitzende und sein Stellvertreter

 

Art 48

(1) Der Ratsvorsitzende kann für den Fall seiner temporären Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser Vertreter ist ein gewähltes Mitglied des Gesamtrates. 

 

Art. 49

(1) Der Ratspräsident besitzt die Richtlinienkompetenz und somit die Ordnungsgewalt über das gesamte Staatsgebilde und die vollziehende Gewalt im Inneren, wie im Äußeren.

(2) Er schützt die Verfassung und alle nachfolgenden Gesetze, wie alle anderen Regeln des Staatswesens.

(3) Er haftet in vollem Umfange für sein Handeln und das Wohl jedes einzelnen Staatsangehörigen, welche er repräsentiert und dessen Anwalt er ist.

 

 

Abschnitt VI.

 

Die Regierungstätigkeit

 

Art. 50

(1) Die Regierung bildet sich aus allen Vertretern des Rates. Jedes Ratsmitglied hat eine eigene Administration, die seine tägliche Arbeit organisatorisch ermöglicht. Die Zusammenstellung der Positionen in den jeweiligen Administrationen sollten identisch sein, damit fachbezogene Ansprechpartner eine fruchtbare Zusammenarbeit mit kurzen Wegen gestalten können.

 

 

Abschnitt VII.

 

Die Gesetzgebung

 

Art 51

(1) Alle Gesetze, welche die gesamten Belange des Staatenbundes betreffen oder einen einzelnen Mitgliedsstaat betreffen, werden im Gesamtrat besprochen und durch die Gewählten abgestimmt.

(2) Der vom Gesamtrat vorbereitete und abgestimmte Gesetzesentwurf wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Mitgliedsstaaten überprüft. Der Gesamtrat stellt fest, ob der Inhalt der Gesetzesentwürfe gegen die Verfassung und die bestehenden Gesetze oder andere Regeln und Ordnungen des Staatswesens verstößt.

(3) Im Falle einer Prüfung ohne jede Beanstandung, unterzeichnet der Gesamtrat das Gesetz, womit es rechtswirksam wird. Im Falle eines negativen Prüfergebnisses, geht der Gesetzesentwurf zum Gesamtrat mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Der Ratspräsident hat die beanstandeten Inhalte im Einzelnen darzulegen.

 

 

Abschnitt VIII.

 

Die Ausführung der Gesetze und die Verwaltung

 

Art 52

(1) Die gesamte Exekutive untersteht den Mitgliedsstaaten.

(2) Die Anwendung und Durchführung von Gesetzen in den Staatsgebieten obliegt den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten.

 

Art 53

(1) Das jeweilige Staats- und Verfassungvolk ist Eigentümer sämtlicher mobilen und immobilen Einrichtungen, Bauten und Gegenstände im gesamten Staatsgebiet. Das Eigentum ist unveräußerlich. Die Rechtsverhältnisse werden im Zuge der Gestaltung durch die Nationalban neu geregelt und bedürfen der Zustimmung der Staatsangehörigen über eine Volksabstimmung.

(2) Die Verwaltung der mobilen und immobilen Einrichtungen und Gegenstände wird in staatlicher Verwaltung geführt. Der Regierungen dürfen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Die Leistungen stehen ausschließlich im unveräußerlichen Eigentum des gesamten Volkes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an dem ausführenden Amt und deren Unterorganisationen ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung privater Gesellschaften und/oder Unternehmen im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen. Ein Verfahrensgesetz kann Einzelregelungen festlegen.

 

 

Abschnitt VIIIa.

 

Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit

 

Art 54

(1) Der Gesamtrat  wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Staaten mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Gesamtrates zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Gesetz mit Zustimmung der Staaten werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Die Staatskassen der Mitgliedstaaten tragen die Kosten aller dahingehenden Maßnahmen.  Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten vorbehalten. Das Nähere regelt ein Haushaltsgesetz.

 

Art 55

(1) Der Gesamtrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten wirken auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre mit. Dies betrifft auch die Bestimmungen bezüglich der informationstechnischen Systeme.

 

Art 56

(1) Der Gesamtrat und die Regierungen können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

 

Art 57

(1) Bei der Ausführung von Gesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung der Staatsangehörigen entscheidet der jeweilige Staat gemeinsam mit dem Gesamtrat. Das Nähere regelt ein Verwaltungsgesetz.

 

 

Abschnitt IX.

 

Die Rechtsprechung

 

Art 58

(1) Die Richter werden in ihrer jeweiligen Region der Mitgliedsstaaten durch Volkswahlen bestimmt und sie können über einen entsprechenden Antrag jederzeit durch erneute Volksabstimmung aus ihrem Amt entfernt werden.  

(2) Entsprechend werden Staatsanwälte gemäß Ziffer (1) eingesetzt oder entfernt.

(3) Ein Verfassungsgericht ist nicht vorgesehen. Diese Aufgabe übernimmt der Gesamtrat.

 

Art 59

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

 

Art 60

(1) Die Todesstrafe ist grundsätzlich unzulässig.

(2) Bei besonders schweren Straftaten, wie die Vorbereitung, Anstiftung, Beteiligung und das Begehen von Tötungsverbrechen kann durch das Tribunal des Volkes die Todesstrafe verfügt werden. Das gilt insbesondere für Völkermord.

 

Art 61

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

Art 62

(1) Der Staatenbund unterhält kein eigenes Gerichtswesen, fördert allerdings die Schaffung einer Gerichtsbarkeit, die bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten schlichten kann und in Einzelfällen auch zu Urteilen berechtigt ist.

(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichtshofes bedarf der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Entscheidung über eine Abstimmung ihrer Staatsangehörigen zu erwirken haben.

 

 

Abschnitt X.

 

Das Finanzwesen

 

Art 63

(1) Die Mitglieder des Gesamtrates, wie die ihnen zur Verfügung stehenden Strukturen, werden durch die Gemeinschaft der Mitgliedstaaten finanziert.

(2) Die Gründung einer eigenen Zentralbank oder die Ausgabe einer eigenen Währung, ist dem Staatenbund ebenso untersagt, wie Spekulationen oder Investitionen in eigenem Namen.

 

 

Abschnitt X a.

 

Verteidigungsfall

 

Art 64

(1) Der Staatenbund unterhält selbst keine Militärkräfte.

(2) Wird der Staatenbund militärisch angegriffen, übernimmt der Staatenbund die Koordination aller militärischen Kräfte seiner Mitgliedstaaten, wobei die Befehlskette durch ein Gesetz näher auszuführen ist.

(3) Der Staatenbund beruft zur Verteidigung einen Verteidigungsrat ein, der aus den Offizieren der jeweiligen Mitgliedstaaten besteht. Der genaur Ablauf ist in entsprechenden Planungen festzuhalten.

(4) Die Beteiligung der jeweiligen Mitgliedstaaten, die Zahl der Soldaten und des Geräts, welches zur Verfügung gestellt werden kann, ist genau zu bestimmen und ebenfalls in Planungsunterlagen festzuhalten.

(5) Die Verteidigungspläne sind jährlich zu aktualisieren.  

 

Art 65

(1) Kriegerische Handlungen, die einem Angriffskrieg auf einen anderen Mitgliedsstaat entsprechen, werden ausgeschlossen.

(2) Kriegerische Handlung gegen ein Drittland sind ebenfalls ausgeschlossen. Ausnahmen sind Befreiungsaktionen von Staatsangehörigen, die als Geiseln entführt und festgehalten werden. In diesen Fällen können die militärische über die Grenzen des Staatenbundes hinaus aktiv werden.  

 

 

Abschnitt XI.

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Art 66

(1) Sämtliche  Gesetzesaufhebungen  oder  Änderungsgesetzgebungen  bezüglich  der  vorherigen  Gesetze, Regeln, Verordnungen oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind  im  Rahmen  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  festzuhalten  und  im  rechtlichen  Bezug  auf  diese Verfassung  zu  bestimmen. Ein Zitiergebot ist durch diese Verfassung vorgegeben. Die  in  dieser  rechtlichen  Wirkung  erlassenen  Gesetze,  bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und mit "Verfassungszusätze", in numerischer Abfolge erlassen, bezeichnet. 

(3)  Sämtliche vorhandenen  Verfassungschriften,  Gesetze,  Regeln, Verordnungen oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welche im Geltungsbereich dieser Verfassung aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung  dieser  Verfassungsschrift  die  Rechtsunwirksamkeit  oder sind  für  nichtig  erklärt,  sofern  diese Niederschriften  nicht  bereits  von  der  den Mitgliedstaaten für  rechtsunwirksam  und  nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von den Mitgliedstaaten bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort, sofern sie nicht dieser Verfassungsurkunde widersprechen. Eine mehrfache Aufhebung hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge, sondern dient nur der Klarheit und der Rechtssicherheit aller Staatsangehörigen.

(4) Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen,  nachfolgenden  Niederschriften,  sind  im  Rahmen  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  festzuhalten und  im  rechtlichen  Bezug  auf  diesen  Verfassungsbestandteil  zu  bestimmen.  Ein Zitiergebot ist durch diese Verfassung vorgegeben. Die  in  dieser  rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen sich untereinander nicht widersprechen.

(5) Bis zur Erfüllung aller fehlenden gesetzlichen Bestimmungen gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich  zu  setzenden,  nachfolgenden  Niederschriften,  welche  die  Mitgliedstaaten  bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat, sofern sie dieser Verfassungsurkunde nicht widersprechen.

(6) Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden oder durch den Entscheid der Staatsangehörigen noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich  zu  setzenden,  gleich  bedeutsamen  Niederschriften,  sind  im  Rahmen  eines  ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Ein Zitiergebot ist somit unabänderlich die Verfassungsgrundlage für sämtliche nachfolgenden Niederschriften. Alle  anderen  Absprachen  und/oder  Vereinbarungen,  im  Innen­  wie  im  Außenverhältnis  des  Geltungsbereiches, sind rechtsunwirksam.

 

Art 67

Für alle Artikel dieser Verfassung gilt:

(1) Näheres regelt ein Gesetz, sofern die Notwendigkeit gegeben ist.

 

 

 

Datum, Ort, Unterschriften

Hier folgen die üblichen Einträge und Verfahrensvorgänge wie bei allen Dokumenten vergleichbarer Bedeutung.